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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag:
Herausgegeben von der
Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im
Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA).
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt
und
zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich
war,
bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen
ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem
Gast
Schadenersatz zu leisten.
4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen
den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der
vom
Vermieter ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung
20% des
Übernachtungspreises, bei der Vollpensionsvereinbarung 40%
des Pensionspreises
und bei Ferienwohnungen bzw.- häusern 10% des Pensionspreises.
c) Der Gast hat das Bedienungsgeld in betriebsüblicher Höhe auf den
ermäßigten
Betrag zu zahlen auf Grund der tarifvertraglichen Verpflichtungen des
Vermieters.
5. a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene
Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu
vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer
des
Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Varel.
7. Es bleibt dem Gast freigestellt, ob er zur eigenen Sicherheit eine
Reiserücktrittskostenversicherung abschließt. Diese Versicherung
kann hier bei uns auf der Internetseite(siehe Links) oder bei
jedem
Reisebüro abgeschlossen werden.
Wenn Sie einen Zeitraum buchen möchten oder noch Fragen haben, schreiben Sie
uns bitte eine Mail oder rufen Sie uns an. Wir werden Ihnen dann
umgehend die entsprechenden Informationen bzw. Buchungsunterlagen zukommen
lassen.